Freizeit + Tourismus Kunst + Kultur Rathaus + Gemeinde Wirtschaft + Infrastruktur

News
Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates
30.07.10 10:17
Alter: 42 Tage




am Montag, den 26. Juli 2010


N i e d e r s c h r i f t

über die Sitzung des Marktgemeinderates

am Montag, den 26. Juli 2010, 19.30 Uhr,

 

im Rathaus Sitzungssaal

 

            Dießen, den 26.07.2010 N

 

Zahl der Gemeinderatsmitglieder: 24

 

Anwesend: Erster Bürgermeister Kirsch, zweiter Bürgermeister Fastl und die Gemeinderatsmitglieder Abenthum, Bagusat, Baur, Behl, Behrendt, Hofmann, Kratzer, Kubat, Maginot, Papesch, Dr. Salzmann, Sander, Sanktjohanser, Scharr, Schöpflin,  Vetterl Alban, Vetterl Johann, Dr. Weber, Wilkening und Zirch

 

Entschuldigt fehlen: die Gemeinderatsmitglieder Bippus, Lotter und Steigenberger

 

Die Mitglieder des Marktgemeinderates wurden am 19.07.2010 ordnungsgemäß zur Sitzung geladen. Die Sitzung ist in ihrem ersten Teil öffentlich. Die Tagesordnung wurde durch Nachladung vom 21.07.2010 im öffentlichen und im nicht öffentlichen Teil um je einen Beratungspunkt ergänzt. Der Marktgemeinderat hat sich mit der Tagesordnung einverstanden erklärt.

 

Um 19.30 Uhr eröffnet der erste Bürgermeister die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Folgende Tagesordnungspunkte kommen zur Beratung:

 

33. Änderung der Kindergarten(benutzungs)satzung und der Kindergartengebührensat-

zung

34. Straßenausbauplanungen, Bestätigung der Beschlüsse des Finanz- bzw. des Bau-

und Umweltausschusses

35. Arbeitsvergaben

a) Bauhof, Streusalzbestellung, Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben

b) Kinderhaus Riederau, Kauf von 16 Kinderbetten für Kinderkrippe

c) Neugestaltung des Trauungszimmers, Genehmigung der überplanm. Ausgaben

36. Hochwasserfreilegung St. Georgen; Zustimmung zum Vergleich X ./. Markt

Dießen

37. Bekanntgaben und Anfragen

a) Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nicht öffentlichen Sitzung

b) Baur, Weide Seeanlagen

 

 

 

 

Es werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

33. Änderung der Kindergarten(benutzungs)satzung und der Kindergartengebüh-

rensatzung

 

Der Finanzausschuss hat sich in den Sitzungen am 03.05. und am 12.07.2010 mit Vorschlägen zur Überarbeitung Kindergarten(benutzungs)satzung und der Kindergartengebührensatzung befasst. Die beschlossenen Änderungen wurden den Gemeinderäten mit der Sitzungsladung übersandt.

 

 

 

Dabei ging es um folgende Bestimmungen:

Bei der Kindergarten(benutzungs)satzung:

  1. § 1 Abs. 2 differenziert zwischen den Einrichtungen Dettenschwang und Riederau im Hinblick auf das Alter der Kinder. Bei Dettenschwang ergibt sich die Notwendigkeit zur Änderung, da vermehrt für Kinder unter drei Jahren (maximal ab dem vollendeten 2. Lebensjahr) eine Betreuung gewünscht wird. (Derzeit wird von der Verwaltung ein Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis zum 01.09.2010 vorbereitet.)
  2. § 3 regelt die Bildung eines Elternbeirats. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist im Gesetz und in der Satzung nicht geregelt.
  3. § 5 ist dahingehend zu formulieren, dass die jeweils geltende Rechtslage anzuwenden ist. Derzeit haben die Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung eines Kindes zum Besuch einer Kindertageseinrichtung eine Bestätigung über die Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9 sowie J 1) vorzulegen.
  4. § 6 fordert einen regelmäßigen Besuch der Einrichtung, damit der Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt werden kann; der regelmäßige Besuch sollte mit 4 Tagen wöchentlich präzisiert werden.
  5. § 10 Abs. 3 letzter Satz regelt die Mindestbuchungszeiten; für Kinder unter drei Jahren sollte präzisiert werden, dass die tägliche Mindestbuchungszeit 3 Stunden beträgt, alternativ 15 Stunden wöchentlich.
  6. § 10 Abs. 4 Satz 2 sieht für die Festlegung der Kernzeit die Zuständigkeit des Elternbeirats vor; ersatzlos streichen oder Mitwirkung des Elternbeirats vorsehen?

Frau Gdr. Sander verweist auf BayKiBiG, wonach die Festsetzung der Kernzeit dem Träger obliegt und keine Aufgabe des Elternbeirats ist.

  1. § 11 sieht eine Mittagsverpflegung nur für Kinder vor, die die Einrichtung ganztags besuchen. Das Wort „ganztags“ sollte ersatzlos gestrichen werden
  2. § 12 regelt die Mitarbeit der Personensorgeberechtigen. Eine Vorgabe zu den Entwicklungsgesprächen fehlt.

 

Bei der Kindergartengebührensatzung:

      § 3 Abs. 2 regelt die Fälligkeit der Essensgebühr nicht.

 

Beschluss

Der Marktgemeinderat bestätigt die in den Sitzungen des Finanzausschusses vom 03.05. und 12.07.2010 vorgetragenen Änderungen und Ergänzungen und beschließt die dieser Niederschrift beigefügte neu erlassene Kindergarten(benutzungs)satzung und die Kindergartengebührensatzung mit den Änderungen wie vorgeschlagen.

(Abstimmung: 20:0 Stimmen)

 

 

34. Straßenausbauplanungen, Bestätigung der Beschlüsse des Finanz- bzw. des

Bau- und Umweltausschusses

 

Aus gegebenem Anlass spricht Bgm. Kirsch die bei den Haushaltsberatungen 2010 getroffenen Festlegungen zu geplanten Straßenbaumaßnahmen an. Unter Bezugnahme auf einen aktuellen Beschluss des Bau- und Umweltausschusses geht es dabei konkret um die Planungen zum Ausbau der St.-Mechtildis-Straße und des Forstwiesenwegs zwischen Bannzeile und Buzallee einschließlich des nördlichen Teils, ebenso um die Gehwegplanungen an der Grünhütl- und der Neudießener Straße.

 

Der Marktgemeinderat bekräftigt die Absicht zum Bau der genannten Maßnahmen und bestätigt insoweit die in Auftrag gegebenen Planungen durch den Bau- und Umweltausschuss.

(Abstimmung: 20:0 Stimmen)

 

 

 

35. Arbeitsvergaben

 

a) Bauhof, Streusalzbestellung, Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben

 

Herr Gdr. J. Vetterl erschienen.

 

Aufgrund der letzten Schwierigkeiten, im Winter Streusalznachlieferungen zu bekommen, hatte sich die Gemeinde im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2010 entschieden, im Bauhof Gruberberg ein Teil des bestehenden Lagergebäudes zu Salzlagerzwecken umzubauen (Splittlagerfläche wurde verkleinert, Salzlagerfläche vergrößert). Der Umbau ist so gut wie fertig gestellt.

 

Nun soll rechtzeitig vor dem Winterbeginn Streusalz bestellt und eingelagert werden. Hierfür sind im Haushalt keine ausreichenden Haushaltsmittel mehr vorhanden.

 

Von den unter HHSt. 0.6751.6325 vorgesehenen Mitteln in Höhe von 20.000 € sind derzeit nur noch ca. 4.000 € übrig (Streusalzeinkäufe im Jan. u. Feb. 2010).

 

Es sollen nun zur Lagerhaltung ca. 150 to à ca. 64 € netto Streusalz bestellt werden. Somit werden rund 11.500 € brutto benötigt. Im sog. Frühbezug (bis spät. 01.10. d. J.) ist die Tonne Streusalz um ca. 5 € netto günstiger als zu einem späteren Zeitpunkt (Einsparung somit ca. 900 € brutto).

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der Salzbestellung zu und genehmigt die überplanmäßigen Ausgaben.

(Abstimmung: 21:0 Stimmen)

 

 

b) Kinderhaus Riederau, Kauf von 16 Kinderbetten für Kinderkrippe

 

Die Leitung des Kinderhauses hat Angebote für Kinderbetten für die Ausstattung im Bereich der Kinderkrippe eingeholt. Das günstigste Angebot ist von der Fa. Lecker. Vier Kinderetagenbetten mit jeweils vier Schlafplätzen zuzüglich 16 Kindermatratzen werden für insgesamt 9.496,20 € angeboten.

 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Anschaffung der 16 Betten für die Kinderkrippe im Kinderhaus Riederau zum Angebotspreis von 9.496,20 € bei der Fa. Lecker.

(Abstimmung: 21:0 Stimmen)

 

 

c) Neugestaltung des Trauungszimmers, Genehmigung der überplanmäßigen

    Ausgaben

 

Für die Neugestaltung des Trauungszimmers sind Aufträge für eine abgehängte Gipsdecke für die Deckenbeleuchtung, für die Installation der Beleuchtungsanlagen und Lampen, für Malerarbeiten und für die Raumausstattung erforderlich. Ingesamt belaufen sich diese Kosten auf ca. 8.000 €. Die dafür ursprünglich vorgesehenen Mittel sind jedoch im Zusammenhang mit der Renovierung des Sitzungssaals aufgebraucht worden.

 

Beschluss

Der Marktgemeinderat bestätigt die einzelnen Auftragsvergaben zur Neugestaltung des Trauungszimmers und genehmigt die in diesem Zusammenhang anfallenden überplanmäßigen Ausgaben.

(Abstimmung: 21:0 Stimmen)

 

 

36. Hochwasserfreilegung St. Georgen; Zustimmung zum Vergleich X ./.

Markt Dießen

 

Bgm. Kirsch berichtet vom Ergebnis der öffentlichen Verhandlung vor dem Bayer. Verwaltungsgericht in München. Die Verwaltungsstreitsache im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Hochwasserfreilegung in St. Georgen endete mit einem Vergleich, für dessen Annahme dem Marktgemeinderat eine Frist bis 20.09.2010 eingeräumt wurde. Sollte der Markt dem Vergleich nicht zustimmen, kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren mit einem Erfolg für den Kläger endet. Allerdings hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die festgestellten Verfahrensfehler geheilt werden können und dass im Ergebnis das Projekt nicht verhindert werden kann. Am Ende des Verfahrens stünde dann eine vom Gericht festgesetzte finanzielle Entschädigung für die in Anspruch genommenen Flächen.

 

Die Einzelheiten des Vergleichs bleiben der weiteren Behandlung in der nicht öffentlichen Sitzung vorbehalten. Bgm. Kirsch betont lediglich, dass er die Erhöhung der Tauschaufgabe um die Hälfte des vom Gutachter festgesetzten Wertes für die ca. 1.600 m² große Fläche, die für die Anlage der Flutmulde benötigt wird, als angemessen ansieht, wenn berücksichtigt wird, dass dafür im Gegenzug Leitungsrechte für den Markt und das Recht zum Errichten eines Dammes eingeräumt werden.

 

 

37. Bekanntgaben und Anfragen

 

a) Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nicht öffentlichen Sitzung

 

Bgm. Kirsch gibt bekannt, dass der Marktgemeinderat in seiner letzten Sitzung beschlossen hat, Frau Lieselotte Orff in Anerkennung ihrer besonderen Verdienste anlässlich des 80. Geburtstages den goldenen Ehrenring des Marktes zu verleihen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es das besondere Verdienst von Frau Orff sei, dass sie sich nach dem Tod des Komponisten um den Erhalt und die weitere Verbreitung des Lebenswerks ihres Mannes eingesetzt hat. Dazu gehören insbesondere die Bewahrung des ehemaligen Lebensmittelpunktes am Ziegelstadel, der auch zukünftig in der von ihr geprägten und gewünschten Form erhalten bleibt,  genauso wie der Einsatz (auch finanzieller Art) zur Erhaltung des Carl-Orff-Museums in Dießen und ihre Förderung der örtlichen Carl-Orff-Volksschule in vielerlei Hinsicht.

 

 

b) Baur, Weide Seeanlagen

 

Frau Gdr. Baur spricht die bei einem Gewittersturm am letzten Donnerstag umgestürzte Weide in den Seeanlagen an und kritisiert, dass bereits zum wiederholten Mal ein vom gemeindlichen Baumsachverständigen Kaun abgegebenes Gutachten in Frage gestellt worden sei. Sie hält es für dringend geboten, diese fundiert vorgetragene fachliche Meinung künftig mit Nachdruck nach außen zu vertreten.

 

 

 

Ende der Sitzung 20.35 Uhr

 

 

Kirsch, Erster Bürgermeister

 

Neugebauer, Schriftführer

Benutzungssatzung
für die gemeindlichen
Kindertageseinrichtungen
des Marktes Dießen am Ammersee
(Kindergartensatzung)

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Dießen am Ammersee folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL:
Allgemeines

 

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

 

(1) Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) richtet sich überwiegend an Kinder verschiedener Altersgruppen.

 

§ 2 Personal

 

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige pädagogische Personal.

(2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

 

 

§ 3 Beiräte, Elternvertretung

 

(1) Für die Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Die Anzahl der Beiratsmitglieder errechnet sich aus den angemeldeten Kindern zum Zeitpunkt der Elternbeiratswahl. Pro angefangene 10 Kinder ist ein Beiratsmitglied zu wählen.

(3) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

 

ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

(1) Die Aufnahme setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Der Aufnahmevertrag wird grundsätzlich für ein Kindergartenjahr (1. September – 31. August des Folgejahres) geschlossen und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr wenn er nicht vor Ablauf mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt wird.

Einer Kündigung des Aufnahmevertrages bedarf es nicht, wenn das Kindergartenkind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule wechselt.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen.

a)         Kinder, die in der Gemeinde wohnen,

b)         Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist,

c)         Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden,

d)         Kinder, die in Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen,

e)         Altersstufe der Kinder

 

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet. Eine erneute Überprüfung findet für sie grundsätzlich nur bei einem Wechsel zwischen den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen statt.

(4) Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(7) Die Betreuung von Schulkindern erfolgt erst ab einer Buchungszeit von mind. 1 Std./täglich bzw. mind. 5 Std./wöchentlich.

 

 

§ 5 Nachweis der ärztlichen Untersuchung

 

Es ist die jeweils geltende Rechtslage anzuwenden. Derzeit haben die Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung eines Kindes zum Besuch einer Kindertageseinrichtung eine Bestätigung über die Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9 sowie J 1) vorzulegen.

 

 

§ 6 Regelmäßiger Besuch

 

Die Kindertageseinrichtung kann ihre gesetzlichen Bildungs- und Betreuungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind durch die Personensorgeberechtigten regelmäßig in die Einrichtung gebracht wird. Daher sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, möglichst für einen regelmäßigen Besuch an mindestens vier Tagen wöchentlich zu sorgen.

 

 

 

DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss

 

§ 7 Abmeldung; Ausscheiden

 

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Die Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung, während der Ferienmonate, ist nicht möglich (12-Monats-Gebühr).

 

 

§ 8 Ausschluss

 

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn

a)       es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b)       es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

c)       erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind (siehe § 6),

d)       das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

e)       die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Haupt- und Finanzausschuss zu hören.

 

 

 

 

 

§ 9 Krankheit, Anzeige

 

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamts nachgewiesen wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend., wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

 

 

VIERTER TEIL:
Sonstiges

 

§ 10 Öffnungszeiten, Nutzungszeiten, Kernzeit

 

(1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden nach der Beratung im Elternbeirat festgesetzt.

(2) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden nach einer entsprechenden Bedarfserhebung und der Beratung im Elternbeirat festgesetzt. Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten des Kindergartens, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Kindergartenjahres zu ändern. Änderungen während des laufenden Kindergartenjahres werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekannt gegeben.

Der Kindergarten hat höchstens 30 Schließtage. Darüber hinaus kann der Kindergarten auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen des Kindergartenpersonals an weiteren 5 Tagen geschlossen bleiben (Art. 21 BayKiBiG i.V.m. § 20 AVBayKiBiG).

(3) Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten tägliche Nutzungszeiten wählen und buchen. Hierbei ist auf folgendes zu achten:

Es wird eine Mindestbuchungszeit, für Regelkinder im Alter von 3 – 6 Jahren von 20 Std./Woche (4 Std./Tag) festgesetzt. Für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres wird eine tägliche Buchungszeit von mindestens 3 Std. oder 15 Std. wöchentlich festgesetzt.

 

(4) Um die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten wird für die Kindertageseinrichtungen eine individuelle Kernzeit von 4 Std. festgelegt. Für Teile der Einrichtung, in der nur Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut werden, wird die individuelle Kernzeit auf 3 Std. reduziert.

 

(5) Im Kindergarten Dettenschwang benötigen die Buskinder eine tägliche Buchungszeit von mindestens 5 Std., da sonst keine Kernzeit von 4 Std. zur päd. Bildungs- und Erziehungsarbeit erreicht werden kann.

(6) Den Eltern ist eine Änderung der Nutzungszeiten während des Kindergartenjahres möglich

·           mit einer Ankündigung von mindestens zwei Wochen zum Monatsende

·           ohne Ankündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das Änderungsverlangen hat schriftlich zu erfolgen.

 

 

§ 11 Verpflegung

 

Kinder, die den Kindergarten besuchen, können im Kindergarten ein Mittagessen einnehmen.

 

 

§ 12 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;
Sprechzeiten und Elternabende

 

(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(2) Sprechstunden finden bedarfsgerecht, Elternabende regelmäßig statt. Die Termine werden durch Aushang im Kindergarten und durch die Kindergartenpost bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

(3) Für jedes Kind wird die Entwicklung schriftlich dokumentiert. Die Personensorgeberechtigten sollen bei den Sprechstunden über den Inhalt dieser Dokumentation informiert werden.

(4) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer anzugeben, unter der sie während der Öffnungszeit erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben sowie Änderungen in der Personensorge sind der Kindergartenleitung unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 13 Betreuung auf dem Wege

 

(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zum und vom Kindergarten obliegt den Eltern. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Kindergartenkind allein in den Kindergarten kommt bzw. nach Hause geht oder ein Kindergartenbus die Kindergartenkinder bringt oder holt.

1.1.   Kindergartenkinder können erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres alleine nach Hause gehen.

1.2.   Soll ein Kindergartenkind nach Vollendung des 6. Lebensjahres alleine nach Hause gehen, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern.

(2) Die zur Abholung des Kindergartenkindes berechtigten Personen sind dem Kindergartenpersonal schriftlich und im Voraus zu benennen. Soll das Kindergartenkind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Geschwister sind erst ab dem 12. Lebensjahr mögliche Abholpersonen.

 

 

§ 14 Unfallversicherungsschutz

 

Kinder im Kindergarten sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

 

§ 15 Haftung

 

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kindergartens entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kindergartens ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

 

FÜNFTER TEIL:
Schlussbestimmungen

 

§ 16 In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kindergartensatzung vom 31.Juli 2006 außer Kraft.

 

 

 

 

Dießen am Ammersee, 26. Juli 2010                  (Siegel)             Markt Dießen am Ammersee

 

 

Herbert Kirsch

Erster Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der

Kindertageseinrichtungen

des Marktes Dießen am Ammersee

(Kindergartengebührensatzung)

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz erlässt der Markt Dießen am Ammersee folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL:

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1    Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

 

§ 2    Gebührenschuldner

(1)     Gebührenschuldner sind,

a)       die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)       diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2)     mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3    Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)     Die Gebühren i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Der Betrag wird durch den Markt per Lastschrift von dem Konto der Gebührenschuldner abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich.

(2)     Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt. Die Essensgebühr wird jeweils zu Beginn des Folgemonats für den vorhergehenden Monat abgebucht.

(3)     Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

(4)     Bei den gesamten Gebühren handelt es sich um eine Jahresgebühr, d.h. sie ist für 12 Monate fällig. Auch für die „Schulabgänger“ ist der Ferienmonat voll zu bezahlen. Eine dadurch wegfallende Geschwisterermäßigung wird demnach erst für den Monat September berücksichtigt. Für Neueintritte im September wird der volle Monat berechnet (keine Teilmonatsberechnung). Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass für die Schulabgänger der Ferienmonat August noch voll zu bezahlen ist. Eine dadurch wegfallende Geschwisterermäßigung wird demnach erst für den Monat September berücksichtigt.

 

ZWEITER TEIL:

Einzelne Gebühren

 

§ 4    Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtungen.

 

§ 5    Gebührensatz

(1) Die Gebühr setzt sich zusammen aus dem Elternbeitrag, dem Material- und Getränkegeld sowie ggf. der Benutzungsgebühr für den Kindergartenbus.

(2) Für jeden angefangenen Monat werden, gestaffelt nach der wöchentlichen Nutzungszeit, folgende Gebühren (Elternbeiträge) pro Kind erhoben

 

 

           monatliche Beiträge

 Wochennutzungszeit

Kinder von 3 - 6 Jahren

Kinder unter 3 Jahren

Schulkind-

betreuung

5 Std.

nur Schulkindbetreuung

 

18,45 €

10 Std.

nur Schulkindbetreuung

 

36,85 €

15 Std.

Schulkindbetreuung

Kinder unter 3 Jahren

92,80

55,30 € 

20 Std. (Mindest-Buchungszeit)

61,40 €

122,80 €

73,70 €

25 Std.

77,10 €

154,20 €

92,15 €

30 Std.

92,80 €

185,60 €

110,60 

35 Std.

108,50 €

217,00 €

 

40 Std.

124,20 €

248,40 €

 

 

Für die stundenweise Betreuung von Schulkindern in den Kindertageseinrichtungen wird pro Stunde ein Elternbeitrag von 3,50 € erhoben.

(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, wird als Essensgebühr für jedes Mittagessen ein Betrag von 3,-- € erhoben.

(4) Das Material- und Getränkegeld wird auf 10,20 € festgesetzt.

(5) Der Elternanteil für den Kindergartenbus in Dettenschwang beträgt 23,95 € (nur für das erste Kind).

 

§ 6    Gebührenermäßigung

Eine Gebührenermäßigung kann auf Antrag gewährt werden

a)       bei einem Kuraufenthalt des Kindes,

b)       bei voraussichtlich langfristigen Genesungszeiten.

Dieser Sachverhalt ist durch ein Attest zu belegen.

 

§ 7    Geschwisterermäßigung

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten, so wird für das zweite und jedes weitere Kind eine Ermäßigung des Elternbeitrages gewährt:

      2. Kind                                      2,50           

      3. und jedes weitere Kind            5,10           

Für das 2. und jedes weitere Kind ist die Benutzung des Kindergartenbusses kostenlos.

 

 

DRITTER TEIL:

Schlussbestimmungen

 

§ 8    In-Kraft-Treten

(1)     Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. Juli 2006 außer Kraft.

 

Dießen am Ammersee, 26. Juli 2010                  (Siegel)               Markt Dießen am Ammersee

 

 

Herbert Kirsch

Erster Bürgermeister

 








<- Zurück zu: Aktuelles

Nach oben

zurück

Aktuelles
Suche Kontakt Diverses   Impressum

Home

Copyright  - POB EDV-Systeme