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Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
27.07.10 14:44
Alter: 43 Tage




am Montag, den 19. Juli 2010


Niederschrift

über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

am Montag, den 19.07.2010, 19.30 Uhr,

im Rathaus, Sitzungssaal

 

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Dießen, den 21.07.2010

schä

 

Zahl der Bau- und Umweltausschussmitglieder: 9

 

Anwesend:      Erster Bürgermeister Kirsch

                        Zweiter Bürgermeister Fastl

                        Gdr. Schöpflin

                        Gdr. Behl

            Gdr. Bippus

            Gdr. Hofmann (ab TOP 1b)

            Gdr. Kubat

            Gdr.in Sander (nur TOP 1a)

            Gdr. Sanktjohanser

            Gdr. Vetterl A.

 

Entschuldigt fehlen: -/-

 

Außerdem sind erschienen: Gdr.in Baur.

 

Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses wurden am 12.07.2010 und 14.07.2010 (Nachladung) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen. Die Sitzung ist im ersten Teil öffentlich. Der Bau- und Umweltausschuss ist mit der Tagesordnung einverstanden.

 

Um 19.30 Uhr eröffnet der Erste Bürgermeister die öffentliche Sitzung im Rathaus und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

Folgende Tagesordnungspunkte kommen zur Beratung:

 

 

1.    Anträge auf Bauvorbescheid

a)    Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, Fischbachstr. 8, Fl. Nr. 136/6 Gem. Dettenschwang

b)    Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen, Propst-Herkulan-Karg-Str. 6, Fl. Nr. 496/7 Gem. Dießen

 

2.    Bauanträge

a)    Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Bannzeile 42a Fl. Nr. 1654/8 und 1659/1 Tfl. Gem. Dießen

b)    Aufstockung des bestehenden Bungalows, Lachen-Rossacker 2, Fl. Nr. 871/14 Gem. Rieden

c)    Aufstockung eines Einfamilienhauses, Hübschenrieder Str. 35, Fl. Nr. 589/14 Gem. Rieden

d)    Sanierung u. Neuerrichtung des Dachstuhles des best. Zweifamilienhauses sowie Neubau von drei Fertiggaragen, Moosänger 2, Fl. Nr. 510/2 Gem. St. Georgen

e)    Erweiterung der bestehenden Garage, Grünhütlstr. 5, Fl. Nr. 315/6 Gem. St. Georgen

f)     Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage - Tektur, Pitzeshofen 10, Fl. Nr. 52/4 Gem. Dettenhofen

g)    Umbau des Wohnhauses, Curry Park 29, Fl. Nr. 604/7 Gem. Rieden

h)    Neubau eines Wohngebäudes mit Pensionsbetrieb, Schneidergassl 1, Fl. Nrn. 211/1 und 214 Tfl. Gem. Dießen

i)     Neubau eines Doppelhauses, Tektur Verschiebung der Garagen Richtung Westen, Von-Eichendorff-Str. 25, 25a, 25b, Fl. Nr. 1620/2 Gem. Dießen

 

3.    Bebauungsplan Dießen II m - südöstliche Tannenstraße; Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

4.    1. Änderung des Bebauungsplans Dießen V u - Gewerbegebiet westlich der Lachener Straße; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sowie ggfs. Satzungsbeschluss

 

5.    4. Änderung des Bebauungsplans Dießen I c - Dießen-Süd für die Grundstücke Fl. Nrn. 547, 547/4 und 546 Gem. Dießen; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss

 

6.    Auftragsvergaben

a)    Mobile Fußgängerampel Lachener Straße/Höhe Seestraße

b)    Strandbad Riederau, Sanierung Flachdach

c)    COV, Erneuerung Fußböden Klassenzimmer

d)    Straßenunterhalt, Asphalt- und Spritzteerarbeiten

 

7.    Bekanntgaben und Anfragen

a)    Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

 

 

(nichtöffentliche Sitzung)

 

 

Folgende Beschlüsse werden gefasst:

 

 

1.    Anträge auf Bauvorbescheid

 

a)    Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, Fischbachstr. 8, Fl. Nr. 136/6 Gem. Dettenschwang

 

Beschluss:

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, eingegangen am 10.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 1:8

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

b)    Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen, Propst-Herkulan-Karg-Str. 6, Fl. Nr. 496/7 Gem. Dießen

 

Beschluss:

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Arch.büros A. Leinauer, Dettenschwang, vom 07.07.2010, eingegangen am 08.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 0:9

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

2.    Bauanträge

 

a)    Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Bannzeile 42a Fl. Nr. 1654/8 und 1659/1 Tfl. Gem. Dießen

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Planungsbüros Lotter, Dießen, vom 02.07.2010, eingegangen am 09.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB einschließlich der erforderlichen Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB erklärt.

 

Bezüglich der Oberflächenwasserbeseitigung ist die folgende Auflage zu beachten:

Aufgrund der zunehmenden Hochwasserproblematik und den im Gemeindegebiet in der Regel nicht oder nur gering aufnahmefähigen Böden sind bei künftigen Neubaumaßnahmen grundsätzlich Regenrückhalteeinrichtungen auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzusehen. Die technischen Details richten sich nach den einschlägigen Regelwerken, wie TRENGW, TRENOG und NWFreiV, ATV-Arbeitsblätter, und sind ggfs. mit den Fachbehörden abzustimmen.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

b)    Aufstockung des bestehenden Bungalows, Lachen-Rossacker 2, Fl. Nr. 871/14 Gem. Rieden

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Holzbau Fichtl GmbH, Windach-Hechenwang, vom 06.07.2010, eingegangen am 08.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

c)    Aufstockung eines Einfamilienhauses, Hübschenrieder Str. 35, Fl. Nr. 589/14 Gem. Rieden

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Baubetreuung Rehm GmbH, Memmingen, vom 07.07.2010, eingegangen am 08.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

d)    Sanierung u. Neuerrichtung des Dachstuhles des best. Zweifamilienhauses sowie Neubau von drei Fertiggaragen, Moosänger 2, Fl. Nr. 510/2 Gem. St. Georgen

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Bautechnikers und Maurermeister Gerhard Schelle, Wessobrunn-Haid, vom 06.07.2010, eingegangen am 08.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB einschließlich der erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erklärt.

Die Bäume im Bereich der Garagen sowie auch der Walnussbaum im Osten des Hauptgebäudes sind bei den Baumaßnahmen zu schützen und vor Beschädigungen zu sichern.

 

Abstimmung: 8:0

(ohne Gdr. Kubat)

 

 

e)    Erweiterung der bestehenden Garage, Grünhütlstr. 5, Fl. Nr. 315/6 Gem. St. Georgen

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Arch. Dipl.-Ing. (FH) Rolf Huesgen , Konstanz, vom 24.06.2010, eingegangen am 09.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt. Ein dritter, separat anfahrbarer Stellplatz ist nachzuweisen.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

f)     Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage - Tektur, Pitzeshofen 10, Fl. Nr. 52/4 Gem. Dettenhofen

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Zimmerermeister Martin Filser, Bad Wörishofen, vom 08.06.2010, eingegangen am 28.06.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Bezüglich der Oberflächenwasserbeseitigung ist die folgende Auflage zu beachten:

Aufgrund der zunehmenden Hochwasserproblematik und den im Gemeindegebiet in der Regel nicht oder nur gering aufnahmefähigen Böden sind bei künftigen Neubaumaßnahmen grundsätzlich Regenrückhalteeinrichtungen auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzusehen. Die technischen Details richten sich nach den einschlägigen Regelwerken, wie TRENGW, TRENOG und NWFreiV, ATV-Arbeitsblätter, und sind ggfs. mit den Fachbehörden abzustimmen.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

g)    Umbau des Wohnhauses, Curry Park 29, Fl. Nr. 604/7 Gem. Rieden

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Arch. Christian Metzger, Epfenhausen-Penzing, vom 08.07.2010, eingegangen am 08.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB einschließlich der erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

h)    Neubau eines Wohngebäudes mit Pensionsbetrieb, Schneidergassl 1, Fl. Nrn. 211/1 und 214 Tfl. Gem. Dießen

 

Beschluss:

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Planungsbüros Lotter, Dießen, vom 08.06.2010, eingegangen am 05.07.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Bezüglich der Oberflächenwasserbeseitigung ist die folgende Auflage zu beachten:

Aufgrund der zunehmenden Hochwasserproblematik und den im Gemeindegebiet in der Regel nicht oder nur gering aufnahmefähigen Böden sind bei künftigen Neubaumaßnahmen grundsätzlich Regenrückhalteeinrichtungen auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzusehen. Die technischen Details richten sich nach den einschlägigen Regelwerken, wie TRENGW, TRENOG und NWFreiV, ATV-Arbeitsblätter, und sind ggfs. mit den Fachbehörden abzustimmen.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

i)     Neubau eines Doppelhauses, Tektur Verschiebung der Garagen Richtung Westen, Von-Eichendorff-Str. 25, 25a, 25b, Fl. Nr. 1620/2 Gem. Dießen

 

Beschluss:

Zu dem Tekturantrag nach den Plänen des Planungs- und Ing.-Büros R. Lotter, Dießen, vom 14.06.2010, eingegangen am 21.06.2010, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB einschließlich der erforderlichen Befreiung bezüglich der Baugrenzenüberschreitung nach § 31 Abs. 2 BauGB erklärt.

 

Abstimmung: 5:4

 

 

3.    Bebauungsplan Dießen II m - südöstliche Tannenstraße; Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Aufgrund der Topografie des Plangebietes sind noch genauere Untersuchungen hinsichtlich der Höheneinstellung der künftigen Wohngebäude erforderlich. Da die Ergebnisse hierzu noch nicht vorliegen, wird die Entscheidung auf die nächste Sitzung am 23.08.2010 vertagt.

 

 

4.    1. Änderung des Bebauungsplans Dießen V u - Gewerbegebiet westlich der Lachener Straße; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss

 

1.         Änderungsbeschluss durch den Marktgemeinderat am 21.04.2008

 

2.         Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss durch den Marktgemeinderat am 22.03.2010

 

3.         In der Zeit vom 31.05.2010 bis einschl. 02.07.2010 fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB statt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.05.2010 unter Beifügung der Unterlagen am Verfahren beteiligt (Äußerungsfrist: 02.07.2010).

 

3.1       Seitens der Bürger/Öffentlichkeit wurden folgende Stellungnahmen/Einwände vorgetragen (diese werden nur stichwortartig oder zusammengefasst wiedergegeben):

 

3.1.1    Bürgerinitiative "Erhalt Naherholungs- und Wohnwert Romenthal", Schreiben vom 27.06.2010:

Widerspruch gegen die Bebauungsplanänderung.

Die Begründung oder Rücknahme des Widerspruchs ist von einer Besprechung mit dem Mitglied R. Paul abhängig, der sich derzeit im Ausland befindet. Deshalb Fristverlängerung bis Ende Juli 2010 beantragt.

 

Beschluss:

Herr K. hatte in Vertretung der BI vor Abgabe des Schreibens vom 27.06.2010 im gemeindlichen Bauamt vorgesprochen. Seine Fragen zur BP-Änderung konnten geklärt werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wo noch weitere Probleme gesehen werden. Im Übrigen hat sich der Marktgemeinderat mit den Einwendungen der BI ausführlich in seiner Sitzung am 22.03.2010 befasst. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Die öffentliche Auslegung endete mit Ablauf des 02.07.2010. Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Frist nicht vor.

 

3.1.2    Herr B., Schreiben vom 28.06.2010:

Widerspruch vom 11.12.2009 gegen Bebauungsplanänderung wird aufrecht erhalten.

-      weitere Zergliederung und Reduzierung der Grundstücksgrößen bedeutet mehr Gewerbe und höhere Belastung der anliegenden Wohnbebauung;

       Nächtliche Ruhezeit von 07.00 Uhr auf 06.00 Uhr vorverlegt worden

       Bei vorherrschender Westwetterlage durch die Emissionen besonders betroffen

-      Überschwemmungsgefahr für die östl. angrenzende Wohnbebauung bei starkem Regen durch massive Versiegelung des Geländes konnte bereits in der Baugrube zwischen Möbelhaus Lecker und Tankstelle Sedlmeier mehrfach beobachtet werden.

       Bauwerber im Gewerbegebiet ausdrücklich dazu zwingen, eigene Wasserrückhaltebecken zu schaffen.

 

Beschluss:

Zur Zergliederung des Gewerbegebietes und Reduzierung der Mindestgrundstücksgröße sowie deren mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung hat sich der Marktgemeinderat bereits mit Beschluss vom 22.03.2010 geäußert. Neue Erkenntnisse hierzu werden seitens des Einwenders nicht vorgebracht. Es wird auf die Beschlussfassung vom 22.03.2010 (insbes. Ziff. 2.2 und 3.1.1.3) verwiesen, die H. B. mit Schreiben vom 08.04.2010 zugesandt wurde.

Nicht die Gemeinde hat die nächtliche Ruhezeit "verkürzt", sondern der Gesetzgeber. Vor ca. 10-12 Jahren galt - übrigens nur in Bayern - die Regelung, dass für nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen die Nachtzeit von 22.00 bis 07.00 Uhr angenommen wurde. Im Übrigen galt schon immer die Regelung bis 06.00 Uhr. Bei den vorliegenden Schallgutachten wurde somit richtigerweise eine Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr zugrundegelegt.

Mit der Niederschlagswsserbeseitigung hat sich der Marktgemeinderat ebenfalls am 22.03.2010 (vgl. Ziff. 3.1.3.1) befasst. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Auch das WWA hatte mit seiner Stellungnahme vom 17.12.2009 keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die neuen Grundstückseigentümer werden darüber hinaus über den Kaufvertrag verpflichtet, eine ausreichende Regenrückhaltung vorzusehen.

Des Weiteren wird am 21.07.2010 noch ein Gespräch mit dem AZV im Hinblick auf Drainagen stattfinden.

 

3.1.3    Herr R., Schreiben vom 10.06.2010:

-      Änderung der Straßenführung einschl. Stichstraßen soll offensichtlich nachträglich sanktioniert werden.

-      Änderung der Baugebiete GE 1 bis 8, GE 8 ersetzt durch GEe 7 Bezeichnung "GEe" neu

-      neue Abgrenzungen unterschiedlicher Geschossigkeit sowie unterschiedlicher Höhe des EG-Rohfußbodens

-      schalltechn. Untersuchung vom 17.10.2006 berücksichtigt nicht die BP-Änderung

-      geänderte Kontingentierung, ausgelöst durch die Änderung der Abgrenzungen unterschiedl. Geschossigkeit und auch möglicher Erhöhung von zusätzlichen gewerblichen Betrieben, nicht berücksichtigt

-      Erhöhung der Einzelbetriebe und somit Erhöhung der Gesamtimmission auf den Schallschutz und den dazugehörigen Beurteilungspegel bezogen auf die vorhandene Wohnbebauung unberücksichtigt

-      keine Einbeziehung in den gesamten Immissionsschutz, wie die angrenzende Staatsstraße (Lachener Str.) und deren ungehinderte Schallausbreitung, teilweise sogar in Sichtverbindung

-      BP-Begründung vom 22.03.2010 lässt die vorgetragenen Änderungspunkte nicht erkennen, nur unzureichende, vorsichtige Formulierung

-      Bereich der Fl. Nrn. 1567/2, -/3 und -/4 lt. VGH München allgemeines Wohngebiet. Grünfläche zwischen Fl. Nr. 1567/2 und dem Gewerbegebiet somit zu schmal; fehlende Maßangaben im Plan

-      Änderungsplan enthält im Süden der Gewerbefläche die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes und zugleich kann laut Berechnung Kottermair der Geräuschpegel im Baufeld GEe 5 um 6 dB(A) auf 63 dB(A) erhöht werden.

-      Bitte um Fristverlängerung bis 30.07.2010, um Einwendungen detaillierter vortragen zu können

 

Beschluss:

Die Verfahrensunterlagen lagen in der Zeit vom 31.05.2010 bis einschl. 02.07.2010 öffentlich aus. In der Bekanntmachung vom 14.05.2010 waren zudem sämtliche schalltechnischen Gutachten und Stellungnahmen aufgeführt, die seit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gewerbegebiet eingeholt wurden, auch das Gutachten vom 04.03.2010, das H. R. wohl übersehen hat. H. R. wurden sämtliche Auslegungsunterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt.

Die alten Unterlagen (insbesondere die alten Schallgutachten, die für den rechtsverbindlichen BP erstellt wurden) wurden letztlich zum allgemeinen Verständnis beigefügt, u. a. weil das neue Gutachten vom 04.03.2010 darauf aufbaut und nun höhere "immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel" zulassen würde. Aufgrund geänderter Regelwerke für den Schallschutz hat sich zwischenzeitlich auch die Begrifflichkeit geändert, statt vom "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel" spricht man nun von sog. "Emissionskontingenten" - siehe hierzu auch Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde unter Ziff. 3.3.3.

Die Bezeichnung der Baugebiete hat sich nicht geändert, die Bezeichnung war auch bisher schon immer "GEe" und nicht nur "GE". Das "GE" steht für Gewerbegebiet und das "kleine e" steht für "eingeschränkt". Diese Formulierung wurde von Anfang an (auch beim rechtsverbindl. BP) gewählt, um darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein eingeschränktes Gewerbegebiet hinsichtlich der zulässigen Lärmentwicklung handelt.

Die Ausführungen von H. R. machen nicht den Eindruck, als hätte er den 22-seitigen Beschlussauszug vom 22.03.2010, der ihm mit Schreiben vom 08.04.2010 zugeleitet wurde, gelesen. Viele der erneut angesprochenen Punkte wurden in dem Beschluss vom 22.03.2010 behandelt. Es wird daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Teilweise scheint H. R. die unterschiedlichen Unterlagen und Pläne durcheinander zu bringen. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets ist im vorliegenden Änderungs-BP nicht enthalten. Dies lag noch dem alten Schallgutachten von 2006 zugrunde.

Zum Einen behauptet er, dass ihm das Schallgutachten vom 04.03.2010 nicht vorgelegen habe, zum Anderen spricht er jedoch von einer möglichen Erhöhung des Geräuschpegels im GEe 5 um 6 dB(A). Dies kann er wiederum nur genau aus diesem Gutachten haben. Allerdings hat auch hier der Gemeinderat bereits am 22.03.2010 beschlossen, keine Erhöhung der zulässigen Emissionskontingente umzusetzen, sondern die alten, niedrigeren Werte beizubehalten. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wogegen sich Herr R. nun ausspricht.

H. R. hat wie die BI um Fristverlängerung zur Ergänzung seiner Stellungnahme bis 30.07.2010 gebeten.

 

3.1.4    Weitere Bürger haben sich nicht geäußert.

 

3.2       Von den 15 beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange haben sich 6 nicht gemeldet, so dass davon ausgegangen werden darf, das die von diesen Fachstellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Fachstellen (darunter auch die Untere Naturschutzbehörde) haben mitgeteilt, dass sie gegen die Planung keine Einwände haben.

 

3.3       Folgende Behörden/Fachstellen haben Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen werden nur zusammengefasst oder stichwortartig wiedergegeben:

 

3.3.1    Bund Naturschutz, Ortsgruppe Dießen, Schreiben v. 02.07.2010:

Ablehnung der BP-Änderung:

-      Erhalt der Romenthalallee ohne Hinweis auf das Protokoll der Ortsbegehung vom 14.12.2009.

-      Für Ausgleichsfläche zwischen Romenthalallee und Gewerbegebiet keine Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich der Allee, v. a. während der Bauzeit festgeschrieben.

-      Baumreihe im Bereich der Höhenlinie 554 m üNN und die Grünflächen um die Gebäude nach Ziff. 10.12 des alten BP zur Gliederung des Baugebiets unverzichtbar.

-      Begrünung von Dächern nicht auf Flachdächer beschränken. Zur bessern Eingliederung der Gebäude in die Landschaft und Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses möglichst viele grüne Eindeckungen zu fordern.

 

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Sowohl im rechtsverbindlichen BP als auch im vorliegenden BP-Entwurf ist die Romenthalallee als zu erhalten festgesetzt. Dies besagt, dass sämtliche Maßnahmen, die zu einer Schädigung der Allee führen könnten, zu unterlassen sind. Hierauf ist die Gemeinde auch schon bei ihrer Abwägung in der Gemeinderatssitzung am 22.03.2010 (Ziff. 3.4.3) eingegangen. Die Aufnahme eines Hinweises auf das Protokoll der Ortsbegehung der Gemeinde mit dem Bund Naturschutz am 14.12.2009 in den BP-Entwurf bringt keinen zusätzlichen Nutzen. Maßgeblich ist letztlich die Umsetzung der Festsetzungen und dass man sich an die Vorgaben hält, sonst nützen alle Regelungen nichts. Die Gemeinde hat dem Bund Naturschutz zugesagt, dass auch die künftigen Maßnahmen an der Allee mit ihm abgestimmt werden.

Auch hinsichtlich der Ausgleichsfläche ist es so, dass diese kraft Festsetzung selbst bei benachbarten Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden darf, z. B. als Lagerfläche o. ä. Die Fläche ist bei Baumaßnahmen entsprechend zu schützen, dies gilt auch für evtl. darin verlaufende Wurzeln.

Zwischen der eigentlich bebaubaren Gewerbegebietsfläche und der Ausgleichsfläche entlang der Romenthalallee liegt noch ein 3 m breiter privater Grünstreifen. Somit reichen mögliche Baumaßnahmen nicht direkt an die Ausgleichsfläche heran.

Hinsichtlich der entfallenen Baumreihe in etwa der Mitte der westlichen Gewerbegebietsfläche sowie hinsichtlich des Wegfalls der bisherigen Festsetzung Ziff. 10.12 wird wiederum auf die Beschlussfassung vom 22.03.2010 unter Ziff. 3.1.2 verwiesen.

Gemäß Ziff. 5.3 des BP-Entwurfs sind Sattel- und Pultdächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.  Unter Ziff. 5.5 ist das Material der Dacheindeckung geregelt: nur nicht reflektierende Materialien; Blecheindeckung nur in beschichteter Ausführung; Flachdächer sind zu begrünen, Sattel- und Pultdächer können begrünt werden. Der BP-Entwurf sieht somit schon allgemein die Möglichkeit für begrünte Dächer vor. Die Begrünung auch für alle Sattel- und Pultdächer zwingend vorzuschreiben, scheint jedoch auch im Hinblick auf die mögliche Dachneigung bis 20° fraglich und sollte daher nicht gefordert werden. Darüber hinaus wurden bereits etliche Bauvorhaben abschließend im Bau- und Umweltausschuss behandelt, die keine Dachbegrünung vorsehen.

 

3.3.2    LRA Landsberg/Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben v. 17.06.2010:

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.

Hinweis zu Festsetzung Ziff. 6.2, dass die Lage und Größe der Übersichtstafel an der Zufahrt zum Gewerbegebiet näher definiert werden sollte (vgl. Stellungnahme v. 17.12.2009).

 

Beschluss:

Diese Anregung wurde bereits mit Stellungnahme vom 17.12.2009 vorgetragen. Der Marktgemeinderat hat am 22.03.2010 hierzu beschlossen, dass die genaue Lage der Übersichtstafel vor Ort unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in Abstimmung der Gemeinde mit den Fachbehörden erfolgen soll. Der Standort soll auf einer gemeindlichen Fläche liegen. Dementsprechend wurde auch die Festsetzung Ziff. 6.2 aufgenommen. Art, Größe und genaue Position des Schildes werden zu gegebener Zeit mit dem LRA konkret abgestimmt. Eine Änderung des BP-Entwurfs ist nicht angezeigt. Auf die Beschlussfassung vom 22.03.2010 wird verwiesen.

 

3.3.3    LRA Landsberg/Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben v. 27.05.2010:

Aufgrund der aktuellen Norm "DIN 45691:2006-12 Geräuschkontingentierung" wurde geänderte schalltechn. Untersuchung des Ing.büros Kottermair v. 04.03.2010 vorgelegt. Markt Dießen hat hierzu beschlossen, die jeweiligen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (diese heißen jetzt nach aktueller Norm "Emissionskontingente") nicht um 2 dB(A) zu erhöhen und keine Zusatzkontingente zu vergeben, jedoch wurde der Text in der Festsetzung 12.1 nicht entsprechend der o. g. Untersuchung auf Seiten 4, 5, 6 und damit der aktuellen Norm angepasst.

Vorschlag für folgende redaktionelle Änderung für den Festsetzungstext 12.1:

"Auf den nachfolgend aufgeführten Teilflächen des Bebauungspans sind nur Vorhaben (Anlagen und Betriebe) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten."

In der Tabelle ist "immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel" durch "Emissionskontingent" zu ersetzen. Im Plan sind "LW.T"bzw. "LW.N" durch LEK.tags bzw. LEK.nachts zu ersetzen.

"Dazu ist beim Antrag auf Genehmigung bzw. auf Genehmigungsfreistellung von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei Änderungsgenehmigungsanträgen von bestehenden Betrieben anhand schalltechnischer Gutachten auf der Grundlage der Beurteilungsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) vom 26.08.1998 nachzuweisen, dass die jeweiligen Immissionskontingente LIK nach "DIN 45691:2006-12 Geräuschkontingentierung", die sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten für die entsprechenden Teilflächen ergeben, an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Ein Vorhaben ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten das jeweilige Immissionskontingent LIK nach "DIN 45691:2006-12 Geräuschkontingentierung" nicht überschreitet. Dabei ist auch die Relevanzgrenze nach Kap. 5 "DIN 45691:2006-12 Geräuschkontingentierung" zu beachten.

Die Gutachten sind zusammen mit den Bauanträgen unaufgefordert vorzulegen. In Abstimmung mit er Unteren Immissionsschutzbehörde kann ggfs. bei absehbarer deutlicher Unterschreitung der zutreffenden Immissionskontingente von einer Begutachten abgesehen werden."

 

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der neue Formulierungsvorschlag für Festsetzung Ziff. 12.1 wird aufgegriffen und übernommen. Der BP-Entwurf ist entsprechend zu überarbeiten. Da es sich hierbei nur um redaktionelle Änderungen handelt, wird hierdurch kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

 

3.3.4    Regierung v. Obb./Brand- u. Katastrophenschutz, Schreiben v. 27.05.2010:

-     Hydrantennetz nach den einschlägigen Regelwerken auszubauen; ggfs. Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln; Hydrantenplan vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

      Sofern Löschwasserversorgung nicht über Hydrantennetz sicher gestellt werden kann, sind zur Ergänzung ausschließlich genormte unterirdische Löschwasserbehälter oder Löschwasserteiche zulässig.

-     öffentliche Verkehrsflächen so anzulegen, dass hinsichtl. Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien etc. mit Feuerwehrfahrzeugen jederzeit und ungehindert befahrbar; Tragfähigkeit für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t); Verweis auf DIN 14 090 "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken".

-     Gebäude müssen ganz oder mit Teilen in max. 50 m Abstand von öfftl. Verkehrsfläche erreichbar sein.

-     Bei Sackgassen auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbarer Wendehammer. Wendeplatzdurchmesser mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit Drehleiter mind. 21 m; ggfs. Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

-     bei Aufenthaltsräumen in oberen Geschossen 2 unabhängige Rettungswege zu gewährleisten; bei Aufenthaltsräumen in DG müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein.

-     Verweis auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung 2004/2005" der Obersten Baubehörde, insbesondere Abschnitt II 3 Nr. 28 - Brandschutz.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Brand- und Katastrophenschutzes entspricht seiner vorhergehenden Stellungnahme vom 23.11.2009. Auf die Beschlussfassung vom 22.03.2010, die der Regierung schriftlich mitgeteilt wurde, wird nicht eingegangen. Neue Gesichtspunkte ergeben sich nicht. Auf die Beschlussfassung vom 22.03.2010 wird daher verwiesen.

Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) kann seitens der Gemeinde sichergestellt werden.

Die Straßenplanung erfolgte durch ein fachlich qualifiziertes Ing.büro. Der Wendehammer hat einen Radius von 14 m + 1,5 m Gehweg (somit 28-31 m Durchmesser), wie auch schon im rechtsverbindlichen BP. Die Erschließungsstraße einschl. Wendehammer ist auch bereits baulich hergestellt. Der Wendehammer ist somit mehr als ausreichend dimensioniert, zumal ja auch der LKW-Verkehr im Gewerbegebiet eine ausreichende Wendefläche benötigt.

 

3.3.5    Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben v. 30.06.2010:

Verweis auf Stellungnahme v. 17.12.2009. Keine weitergehenden Bedenken.

Darauf zu achten, dass durch die Planänderungen die Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswasserableitung nicht geändert werden. Dies ist zu prüfen.

 

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 17.12.2009 wird auf die gemeindlichen Beschlussfassung vom 22.03.2010 verwiesen. Damals wurden seitens des WWA keine Bedenken vorgetragen.

Mit dem vorliegenden BP-Entwurf sind 3 zusätzliche Stichstraßen (1 nach Westen, 2 nach Osten) vorgesehen, um die rückwärtigen Flächen zu erschließen. Diese Flächen waren bisher noch nicht Gegenstand der Straßenplanung und auch nicht der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Ing.büro wurde bereits zur Angebotsabgabe für die Planung dieser 3 Stichstraßen aufgefordert. Im Rahmen dieser Planung wird auch ein rechnerischer Nachweis zu erbringen sein, der belegt, dass sich die an der Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswasserableitung nichts geändert hat. Es wird davon ausgegangen, dass die Regenrückhaltebecken, die ohnehin mit einer Reserve geplant wurden, noch ausreichend Kapazität haben. Der Nachweis wird dem WWA vorgelegt.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt sämtliche Ausführungen zur Kenntnis. Die Bebauungsplanunterlagen sind entsprechend zu überarbeiten und anzupassen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Dießen V u - Gewerbegebiet westlich der Lachener Straße wird als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

5.    4. Änderung des Bebauungsplans Dießen I c - Dießen-Süd für die Grundstücke Fl. Nrn. 547, 547/4 und 546 Gem. Dießen; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss

 

1.       Änderungsbeschluss durch den Marktgemeinderat 09.10.2006; Beteiligungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB vom 27.11. bis einschl. 29.12.2006.

 

2.       Zwischenzeitlich wurde die Planung für den Kfz-Ausstellungsplatz mit Verkaufspavillon geändert und der BP-Entwurf entsprechend überarbeitet sowie ein neues Beteiligungsverfahren durchgeführt. Das Änderungsgebiet wurde um die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 54/4 und 546 Gem. Dießen (Weilheimer Str. 9) erweitert, weil nun als Art der baulichen Nutzung statt WA (allgemeines Wohngebiet) künftig MI (Mischgebiet) festgesetzt werden soll. Ein Kfz-Verkaufsplatz ist lt. LRA im WA nicht zulässig.

 

3.       Die BP-Änderung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung bzw. ein Umweltbericht war somit nicht erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde im Wege der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 25.05.2010 bis einschl. 28.06.2010 durchgeführt. Parallel wurden die betroffenen Behörden gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit Schreiben vom 14.05.2010 am Verfahren beteiligt.

 

3.1     Seitens der Öffentlichkeit wurden keinerlei Einwendungen oder Anregungen vorgetragen.

 

3.2     Von den 8 beteiligten Behörden/Fachstellen haben folgende mitgeteilt, dass sie gegen die vorliegende BP-Änderung keine Einwände oder Bedenken haben:

3.2.1  LRA Landsberg/Untere Naturschutzbehörde

3.2.2  LRA Landsberg/Untere Immissionsschutzbehörde

3.2.3  Straßenbauamt Weilheim

3.2.4  Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

3.3     Folgende Behörden/Fachstellen haben Bedenken bzw. Stellungnahmen vorgetragen. Diese werden nur stichwortartig und zusammengefasst wiedergegeben:

 

3.3.1  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Baudenkmalpflege, Schreiben v. 10.06.2010:

Unmittelbare Nachbarschaft zur Villa Diana und den umgebenden Schackypark. Erhebliche Störung der Villa und der hervorragenden Parkanlagen bereits mit Stellungnahme vom 19.12.2006 zum Ausdruck gebracht.

Verkaufspavillon widerspricht den Belangen der Denkmalpflege wesentlich: vergrößerte Baufenster, deutlich erhöhtes Baurecht, mangelnde Eingrünung nicht zustimmungsfähig.

 

Beschluss:

Wie sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzgl. der Errichtung eines Kfz-Ausstellungsplatzes mit Verkaufspavillon auf dem Grundstück Fl. Nr. 547 Gem. Dießen (Weilheimer Str. 11) herausgestellt hat, befand sich schon mindestens seit 1971 ein Autoabstellplatz auf diesem Grundstück (vermutlich im Zusammenhang mit dem damaligen Kfz-Handel auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 547/4 Gem. Dießen, Weilheimer Str. 9). Das LRA Landsberg hat unter diesen Umständen dem betreffenden Platz bzw. dessen Nutzung als Kfz-Abstellplatz Bestandsschutz eingeräumt Demzufolge war für diese Nutzung keine Baugenehmigung mehr erforderlich. Der Umbau bzw. die Befestigung der Flächen mit größtenteils wasserdurchlässigem Material wurde bereits umgesetzt. Das Landesamt für Denkmalpflege wurde durch das LRA in die Angelegenheit eingebunden.

Der Verkaufspavillon hat eine max. Grundfläche (GR) von 25 m². Hierfür wird im BP-Entwurf ein gesonderter Bauraum festgesetzt. Das Baurecht wurde insofern nicht erhöht. Die Gestaltung (insbes. Dachform) soll in Anlehnung an die Villa Diana erfolgen. Dieses Gebäude dürfte aufgrund seiner Untergeordnetheit das Erscheinungsbild der Villa Diana nicht beeinträchtigen. Es haben sich aufgrund der für die Autoabstellfläche notwendigen Untergrundbefestigungen die versiegelten Flächen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO erhöht, die sich auch in der GRZ niederschlagen.

Aufgrund der schon früheren Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 547 und dem Bestandsschutz wurden inzwischen Tatsachen geschaffen, die die Belange des Denkmalschutzes zwar nicht berücksichtigen, die jedoch offensichtlich größeres Gewicht haben. Die Gemeinde muss sich an diese Vorgaben halten und kann bei der vorliegenden BP-Änderung keine anderweitigen Festsetzungen treffen.

Die Festsetzungen von Begrünungsmaßnahmen ist mangels Fläche nicht mehr möglich. Unabhängig davon sollen jedoch (so der Bauherr) entlang der Weilheimer Straße 2 Bäume gepflanzt werden.

 

3.3.2  LRA Landsberg/Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben v. 14.06.2010:

Empfehlungen:

Abmessungen und Abstände der geplanten Baugrenze und der Flächen für die Stellplätze zu den Grundstücksgrenzen in Planzeichnung angeben.

Ergänzung der Art der Nutzung (Mischgebiet) in der Planzeichnung.

 

Beschluss:

Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung wird bzgl. des "MI" ergänzt. Die Art der baulichen Nutzung ist bisher nur textlich festgelegt.

Eine nochmalige Auslegung der Verfahrensunterlagen wird durch diese Änderung nicht erforderlich.

Eine Bemaßung des Baufensters für den Verkaufspavillon und der Autoabstellflächen auf Fl. Nr. 547 wird für nicht erforderlich gehalten, zumal der BP-Entwurf auf der Grundlage der Eingabepläne der Bauherrschaft erstellt und die Planung an sich schon weitgehend umgesetzt wurde.

 

3.2.3  Abwasserzweckverband Ammersee-West, Schreiben vom 05.07.2010:

Keine Einwendungen zur BP-Änderung.

Baugebiet im Trennsystem erschlossen, d. h. Schmutz -und Regenwasser müssen getrennt abgeleitet werden. Eine Ableitung des Oberflächenwassers besteht nicht. Es muss eine breitflächige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf dem Grundstück erfolgen.

 

Beschluss:

Das Grundstück wurde bereits befestigt und entsprechende Rigolen sowie ein Sickerschacht zur Versickerung des Oberflächenwassers eingebaut. Die Entwässerungspläne müssten dem AZV bereits vorliegen.

Lt. Bauherrschaft gab es seither keine Probleme. Im Gegenteil, früher wurde bei stärkeren Regenereignissen Kies von der unbefestigten Fläche Fl. Nr. 547 in die Weilheimer Straße (Staatsstraße) geschwemmt. Dies entfällt nun.

 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf einschl. der empfohlenen Ergänzungen zu. Ein nochmaliges Beteiligungsverfahren ist nicht erforderlich.

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Dießen I c - Dießen-Süd für die Grundstücke Fl. Nrn. 547, 547/4 und 546 Gem. Dießen wird somit gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

 

Abstimmung: 8:1

 

 

6.    Auftragsvergaben

 

a)    Mobile Fußgängerampel Lachener Straße/Höhe Seestraße

 

Beschluss:

Der Bau und Umweltausschuss beschließt, die mobile Fußgängerampel zum Preis von 12.495,00€ brutto zu kaufen. Die überplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

b)    Strandbad Riederau, Sanierung Flachdach

 

Beschluss:

Der Bau und Umweltausschuss beschließt, der Fa. Bilfinger und Berger den Auftrag zum Angebotspreis von 53.693,03 € brutto zu erteilen. Soweit erforderlich, wird die überplanmäßige Ausgabe genehmigt.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

c)    COV, Erneuerung Fußböden Klassenzimmer

 

Beschluss:

Der Bau und Umweltausschuss beschließt den günstigsten Bieter, der Fa. Dießener Bodenstudio den Auftrag zum Angebotspreis von 9.808,93 € brutto zu erteilen.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

d)    Straßenunterhalt, Asphalt- und Spritzteerarbeiten

 

Maßnahme 1: Maria-Schnee-Weg, Asphaltdecke

 

Maßnahme 2: Spritzteerungen

2a. Ängerle = ab Gabelung Wengen bis zum Nonn Weiher ca. 500,00lfm

2b. Krautgarten = zwischen Burgwaldstraße und Burgbergstraße 550lfm

 

Maßnahme 3: Fugenverguss in der Faltlhauserstraße und Siedlerstraße

 

Diese Maßnahmen können noch 2010 durchgeführt werden.

 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Maßnahmen 1 bis 3 an den jeweils günstigsten Bieter Fa. Riebel und Fa. Babic zu vergeben.

 

Abstimmung: 9:0

 

 

7.    Bekanntgaben und Anfragen

 

a)         Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

 

Erster Bürgermeister Kirsch gibt die Zustimmung zum Kaufvertrag über das gemeindliche Anwesen Moosänger 2 bekannt.

 

 

 

 

 

(nichtöffentliche Sitzung)

 

 

 

Ende der Sitzung: 21.00 Uhr

 

 

 

 

gez.

Kirsch

Erster Bürgermeister

 

 

 

gez.

Schäffert

Schriftführerin








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