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Heckenschnitt: Hinweise zu Schnittpflichten für private Grundstückseigner

    Markt Dießen

    Grundsätzlich sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.

    Gerade im Hinblick auf das neue Schuljahr ist es wichtig, dass Hecken, Sträucher und Bäume, die in den öffentlichen Raum ragen, zurückgeschnitten werden. Immer wieder kommt es vor, dass an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Fuß- und Radwegen überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken Fußgänger, Rad- und Autofahrer behindern. Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
     

    Grundsätzlich sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.


    Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenverkehrsbehörde des Markts Dießen am Ammersee die Anpflanzungen sofort beseitigen bzw. zurückschneiden lassen und dem Grundstückseigentümer die Kosten dafür in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug werden Grundstückseigentümer schriftlich aufgefordert die Anpflanzungen innerhalb eines Monats ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

     

    Grundstückseigentümer werden gebeten folgende Hinweise zu beachten:

    • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
    • Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
    • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.
    • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

     

    Bedenken Sie: Sie sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können.

    Zwar ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (Art. 39 Abs. 5 BNatSchG). Dieses Verbot gilt jedoch nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen.

    Der Markt Dießen bittet um Verständnis und Unterstützung.

     

     

     

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