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Den Februar noch zum Pflanzenschnitt nutzen

    Schnittpflichten und Schutzzeiten für private Grundstückseigner

    Noch bis 1. März dürfen Bäume, Hecken und Sträucher geschnitten werden. Danach beginnt die Schutzzeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Gerade im Hinblick auf den nahenden Frühling und die nächste Brutsaison möchten wir Grundstücksbesitzer darauf hinweisen, erforderliche Pflanzenschnitte noch im Februar vorzunehmen.

    Für die Sicherheit im Straßenverkehr ist es wichtig, dass Hecken, Sträucher und Bäume, die in den öffentlichen Raum ragen, zurückgeschnitten werden. Überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Fuß- und Radwegen sind soweit zurückzuschneiden, dass keine Beeinträchtigung davon ausgeht.

    Maßgeblich hierfür ist das Lichtraumprofil, d.h. Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind ebenso im Sinne der Verkehrssicherheit und zur Orientierung aller Verkehrsteilnehmer freizuhalten.

    In der Zeit ab 1. März bis zum 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen zulässig (Art. 39 Abs. 5 BNatSchG).

    Der Markt Dießen am Ammersee dankt für das Verständnis und die Unterstützung.

     

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